Die Satzung der UMG-Nordholz
§ 1
Name , Sitz, Geschäftsjahr
| 1. | Der Verein führt den Namen : Unteroffiziersmessegemeinschaft „ Graf Zeppelin „ e. V. und hat seinen Sitz in 27637 Nordholz, Peter-Strasser-Platz 1. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Tostedt eingetragen. |
| 2. | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege der Kameradschaft, die Betreuung seiner Mitglieder innerhalb und außerhalb des Dienstes, vor allem der jüngeren Unteroffiziere. Zweck des Vereins ist es auch, kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen durchzuführen sowie die Beziehungen zwischen der Bundeswehr und anderen gesellschaftlichen Bereichen zu pflegen .Der Verein ist uneigennützig tätig.
§ 3
Mitglieder
| 1. | Die Heimgesellschaft hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Die Entscheidung über die Mitgliedschaft (Eintritt, Ausschluss) obliegt der Heimgesellschaft. |
| 2. | Ordentliche Mitglieder können werden: |
| a | Unteroffiziere der Truppenteile, denen das Heim zugewiesen worden ist, |
| b | dem Unteroffizier vergleichbare zivile Beschäftigte dieser Truppenteile. |
| 3. | Außerordentliche Mitglieder können werden: |
| a | Unteroffizieranwärter nach abgeschlossener Grundausbildung, |
| b | Unteroffiziere und dem Unteroffizier vergleichbare zivile Beschäftigte von Truppenteilen und Bundeswehrdienststellen des Standorts, die über kein eigenes Unteroffizierheim verfügen und auf kein anderes Unteroffizierheim angewiesen worden sind, |
| c | im Standortbereich beheimatete Unteroffiziere und dem Unteroffizier vergleichbare zivile Beschäftigte der Bundeswehr, Unteroffiziere der Reserve und zu dem vorgenannten Personenkreis zählende Personen im Ruhestand, |
| d | Beamte der Bundespolizei, der Polizei und des Zolls, |
| e | Unteroffiziere befreundeter Streitkräfte, |
| f | Persönlichkeiten aus dem Standortbereich oder aus Patengemeinden mit Einwilligung des Aufsichtführenden. |
| 4. | Ehrenmitglieder können werden: |
| a | Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt, |
| b | die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. |
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
| 1. | Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, |
| a | Die Gemeinschaftsräume und Einrichtungen der UMG zu benutzen sowie an den Veranstaltungen der UMG mit Gästen teilzunehmen. Gast kann nicht sein, wer die Mitgliedschaft der UMG erwerben kann. Näheres regelt die Heimordnung. Ausnahmen regelt der Vorstand, |
| b | An Mitgliederversammlungen teilzunehmen, abzustimmen, zu wählen und gewählt zu werden. |
| 2. | Jedes außerordentliche Mitglied hat alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, ausser dem Recht zum Messepräsidenten oder zum stv. Messepräsidenten gewählt zu werden. |
| 3. | Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied hat die Pflicht : |
| a | Das Ansehen der UMG zu wahren, |
| b | für mitgebrachte Gäste zu bürgen, |
| c | übernommene Aufgaben innerhalb der UMG gewissenhaft und pflichtbewusst durchzuführen, |
| d | die Heimordnung zu befolgen. |
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
| 1. | Die Mitgliedschaft der ordentlichen Mitglieder endet: |
| a | durch Versetzung zu einem Truppenteil oder einer Dienststelle, die nicht auf das Heim angewiesen sind, |
| b | mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr, |
| c | durch Austritt |
| d | durch Streichung von der Mitgliederliste |
| e | auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung, |
| f | durch Tod des Mitglieds. |
| 2. | Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 Nr 1 oder 2 endet mit dem Tage des Wirksamwerdens der Maßnahme |
| 3. | Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird wirksam am letzten Tage des Monats, in dem die Erklärung beim Vorstand eingeht. |
| 4. | Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem, seit der Absendung des Mahnschreibens, drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. |
| 5. | Für die außerordentliche Mitgliedschaft gelten Nr 3 bis 6 entsprechend. |
| 6. | Für Ehrenmitglieder gelten Nr 3 bis 6 entsprechend. |
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Der Monatsbeitrag für alle Mitglieder wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7
Organe der Unteroffiziersmessegemeinschaft
1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus :
| 1. | Dem geschäftsführenden Vorstand |
| 2. | Dem erweiterten Vorstand |
zu 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- Messepräsident
- stellvertretender Messepräsident
- Schatzmeister
- Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Der Messepräsident und der stv. Messepräsident müssen aktive Soldaten sein.
zu 2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- stellvertretendem Schatzmeister
- stellvertretendem Schriftführer
- 3 Beisitzer ( Festausschuss - Personal - Inventar )
§ 9
Wahl des Vorstandes
| 1. | Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. |
| 2. | Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. |
| 3. | Der Messepräsident, der Schatzmeister, der stv Schriftführer sowie zwei Beisitzer werden jeweils in den Jahren mit gerader Endzahl, der stv Messepräsident, der Schriftführer, der stv. Schatzmeister und ein Beisitzer werden in den Jahren mit ungerader Endzahl neu gewählt. |
| 4. | Eine Wiederwahl ist möglich. |
| 5. | Beim vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder beruft der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter. |
| 6. | Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes sind in der Geschäftsordnung geregelt. |
§ 10
Die Mitgliederversammlung
| 1. | Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins. Sie ist das höchste Beschlussorgan des Vereins, in dem jedes Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung hat. |
| 2. | Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorsitzenden zu berufen. Sie soll in den ersten drei Monaten nach Ablauf des vorangehenden Kalenderjahres stattfinden. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zehn Arbeitstagen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu berufen. Die Ladungsfrist beginnt an dem Tag, der dem Absendetag folgt. Der Aufsichtführende ist über den Termin der Mitgliederversammlung zu unterrichten. |
| 3. | Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten : |
- Begrüßung
- Verlesen des Protokolls der letzten Versammlung
- Jahresbericht des Vorstandes
- Kassenbericht ( durch den Schatzmeister )
- Kassenprüfbericht ( durch den Kassenprüfer )
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer ( mind. 3 Mitglieder )
- Anträge
- Verschiedenes
| 4. | Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses unter Angebe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen. Für die Einladung gilt § 10 Abs. 2 |
| 5. | Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: |
| a | Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands |
| b | Wahl der Kassenprüfer |
| c | Festsetzung des Mitgliedsbeitrags |
| d | Beschluss über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung |
| e | Beaufsichtigung des Vorstandes durch Entgegennahme des Jahresberichts mit letzter Gewinn- und Verlustrechnung und neuem Haushaltsplan und ggf. Entlastung des Vorstands |
| 6. | Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß berufen wurde (das ist bei Einhaltung der Bestimmungen nach Nr 2 der Fall ) und wenn mindestens zehn der Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. |
| 7. | Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. |
| 8. | Satzungsänderungen bedürfen einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
| 9. | Beschlüsse werden in öffentlicher Form durch Handzeichen durch geführt. Auf Antrag geheim, wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder dieses verlangen |
| 10. | Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es soll folgende Angaben enthalten: |
| a | Ort, Tag und Stunde der Versammlung |
| b | Namen vom Versammlungsleiter und Protokollführer |
| c | Zahl der erschienenen Mitglieder |
| d | Feststellung über ordnungsgemäße Ladung |
| e | Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Ladung der Mitglieder mitgeteilt wurde |
| f | Feststellung über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung |
| g | Anträge zur Beschlussfassung (ggf. mit Begründung) |
| h | Art der Abstimmung |
| i | genaues Abstimmungsergebnis (ja-Stimmen, nein-Stimmen) |
| j | bei Wahlen die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, ob sie die Wahl annehmen |
| k | Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters |
Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmern bekanntzumachen. Einen Nebenabdruck erhält der Aufsichtführende.
§ 11
Der Geschäftsführer
Der Geschäftsführer wird vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzt und ist diesem gegenüber verantwortlich. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Geschäftsordnung.
§ 12
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung (JHV) jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie führen in unregelmäßigen Abständen Prüfungen durch. Hierbei sind Prüfberichte anzufertigen, die der JHV vorzulegen sind. Einer der gewählten Kassenprüfer kann für ein weiteres Jahr im Amt verbleiben.
§ 13
Geschäftsordnung
Die UMG gibt sich durch den Vorstand zur Führung und Aufrechterhaltung seines Geschäfts-, Finanz- und Heimbetriebes eine Geschäftsordnung ( auch GO genannt ). Der Aufenthalt in und die Nutzung der Messe werden durch eine Heimordnung geregelt. Sie sind Bestandteil der Satzung.
§14
Datenschutz
Alle gespeicherten Daten, personalbezogene Daten dürfen nur für die UMG verwendet werden. Die Weitergabe von Daten oder Teildaten ist untersagt.
§ 15
Überschüsse, Geldspenden
| 1. | Überschüsse aus der Bewirtschaftung dürfen nicht ausgeschüttet werden; sie sind vielmehr ausschließlich zur besseren Ausgestaltung des Heimes zu verwenden. |
| 2. | Geldspenden sind nicht zulässig. |
§ 16
Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von allen anwesenden Mitgliedern erforderlich.
Das Bar- und Sachvermögen fällt nach Begleichung der Verbindlichkeiten dem Soldatenhilfswerk e.V. oder anderen Sozialeinrichtungen der Bundeswehr zu.
Traditionsstücke des Vereins verbleiben bei dem mit der Pflege der Überlieferung betrauten Truppenteil.